Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21 Umwandlung von Planstellen und Stellen - Digitale Gesetze
§ 21 Umwandlung von Planstellen und Stellen
Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.