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Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (HG 2025)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines, Ermächtigungen
Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 24 Fortgeltung
§ 25 Inkrafttreten
Anlage Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2025
§ 25 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 25 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.