Dritter Teil Einrichtungen für behinderte Volljährige
Vierter Teil Fristen und Befreiungen
Fünfter Teil Ordnungswidrigkeiten und Schlußbestimmungen
§ 9 Zugänge
(1) Wohn-, Schlaf- und Sanitärräume müssen im Notfall von außen zugänglich sein.
(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Türen zu den Pflegeplätzen so breit sein, daß durch sie bettlägerige Bewohner transportiert werden können.