Dritter Teil Einrichtungen für behinderte Volljährige
Vierter Teil Fristen und Befreiungen
Fünfter Teil Ordnungswidrigkeiten und Schlußbestimmungen
§ 13 Gebäudezugänge
Die Eingangsebene der von den Bewohnern benutzten Gebäude einer Einrichtung soll von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein. Der Zugang muß beleuchtbar sein.