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§ 5 Fußböden - Digitale Gesetze
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (HeimMindBauV)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Gemeinsame Vorschriften
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Dritter Teil Einrichtungen für behinderte Volljährige
Vierter Teil Fristen und Befreiungen
Fünfter Teil Ordnungswidrigkeiten und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Gemeinsame Vorschriften
§ 5 Fußböden
Fußbodenbeläge der von Heimbewohnern benutzten Räume und Verkehrsflächen müssen rutschfest sein.