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§ 5 Fußböden - Digitale Gesetze
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (HeimMindBauV)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Wohn- und Pflegeplätze
§ 3 Flure und Treppen
§ 4 Aufzüge
§ 5 Fußböden
§ 6 Beleuchtung
§ 7 Rufanlage
§ 8 Fernsprecher
§ 9 Zugänge
§ 10 Sanitäre Anlagen
§ 11 Wirtschaftsräume
§ 12 Heizung
§ 13 Gebäudezugänge
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Dritter Teil Einrichtungen für behinderte Volljährige
Vierter Teil Fristen und Befreiungen
Fünfter Teil Ordnungswidrigkeiten und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Gemeinsame Vorschriften
§ 5 Fußböden
Fußbodenbeläge der von Heimbewohnern benutzten Räume und Verkehrsflächen müssen rutschfest sein.