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§ 17 - Digitale Gesetze
Anordnung über Halden und Restlöcher (HaldeRlAnO)
Eingangsformel
- Geltungsbereich
- Grundforderungen
- Anzeige
- Gestaltung von Böschungen
- Technische Dokumentation
- Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen
- Maßnahmen bei Gefahr
- Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
-: Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen
§ 17
Für betriebene Nichtbergbauhalden hat der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs eine Regelung festzulegen und zu aktualisieren, die insbesondere Maßnahmen über das sichere Betreiben und die Kontrolle zu enthalten hat.