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§ 51 Zwischenprüfungszeugnis - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit – (GntVDDVCSVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Studium
Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
Abschnitt 5 Anerkennung anderer Studienleistungen
Abschnitt 6 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 2: Zwischenprüfung
§ 51 Zwischenprüfungszeugnis
Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe
1.
der Rangpunkte und der Noten der Modulprüfungen sowie
2.
der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung.