Unterabschnitt 5 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 6 Weitere Prüfungsvorschriften
Abschnitt 5 Anerkennung anderer Studienleistungen
Abschnitt 6 Schlussvorschrift
§ 49 Rangpunktzahl für die Zwischenprüfung - Digitale Gesetze
§ 49 Rangpunktzahl für die Zwischenprüfung
Aus den Bewertungen der Modulprüfungen der Zwischenprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der einzelnen Modulprüfungen ist.