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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit – (GntVDDVCSVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Studium
Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 45 Zweck
§ 46 Gegenstände der Zwischenprüfung
§ 47 Prüfende für die Zwischenprüfung
§ 48 (weggefallen)
§ 49 Rangpunktzahl für die Zwischenprüfung
§ 50 Bestehen der Zwischenprüfung
§ 51 Zwischenprüfungszeugnis
§ 52 Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung
§ 53 Wiederholung der Zwischenprüfung
Unterabschnitt 3 Modulprüfungen des Hauptstudiums
Unterabschnitt 4 Diplomarbeit
Unterabschnitt 5 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 6 Weitere Prüfungsvorschriften
Abschnitt 5 Anerkennung anderer Studienleistungen
Abschnitt 6 Schlussvorschrift
§ 50 Bestehen der Zwischenprüfung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 2: Zwischenprüfung
§ 50 Bestehen der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung hat bestanden,
1.
wer mindestens drei Modulprüfungen des ersten Semesters und mindestens drei Modulprüfungen des zweiten Semesters bestanden hat und
2.
wer in der Zwischenprüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.