§ 26a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - Digitale Gesetze
§ 26a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Die Kosten des Umsetzungsverfahrens nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz schuldet nur der im zugrunde liegenden Abhilfeverfahren verurteilte Unternehmer.