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Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes (GGArt115dGO)
Eingangsformel
§ 1 Einberufung
§ 2 Vorsitz
§ 3 Beratung
§ 4 Ausschußberatung
§ 5 Schlußberatung und Schlußabstimmung
§ 6 Entsprechende Anwendung der Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates
§ 3 Beratung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Beratung
Es findet nur eine Beratung statt. Diese ist auf Beschluß des Bundestages oder des Bundesrates für Ausschußberatungen zu unterbrechen.