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§ 2 Haftung für Verbindlichkeiten - Digitale Gesetze
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Errichtung der Genossenschaft
Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft
Abschnitt 4 Prüfung und Prüfungsverbände
Abschnitt 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Abschnitt 6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
Abschnitt 7 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
Abschnitt 8 Haftsumme
Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Errichtung der Genossenschaft
§ 2 Haftung für Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.