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§ 12 Veröffentlichung der Satzung - Digitale Gesetze
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Errichtung der Genossenschaft
§ 1 Wesen der Genossenschaft
§ 2 Haftung für Verbindlichkeiten
§ 3 Firma der Genossenschaft
§ 4 Mindestzahl der Mitglieder
§ 5 Form der Satzung
§ 6 Mindestinhalt der Satzung
§ 7 Weiterer zwingender Satzungsinhalt
§ 7a Mehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen
§ 8 Satzungsvorbehalt für einzelne Bestimmungen
§ 8a Mindestkapital
§ 9 Vorstand; Aufsichtsrat
§ 10 Genossenschaftsregister
§ 11 Anmeldung der Genossenschaft
§ 11a Prüfung durch das Gericht
§ 12 Veröffentlichung der Satzung
§ 13 Rechtszustand vor der Eintragung
§ 14 Errichtung einer Zweigniederlassung
§ 14a (weggefallen)
§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 15a Inhalt der Beitrittserklärung
§ 15b Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen
§ 16 Änderung der Satzung
Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft
Abschnitt 4 Prüfung und Prüfungsverbände
Abschnitt 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Abschnitt 6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
Abschnitt 7 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
Abschnitt 8 Haftsumme
Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Errichtung der Genossenschaft
§ 12 Veröffentlichung der Satzung
Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht zu veröffentlichen.