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Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (GemFinRefG)
§ 1 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
§ 2 Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
§ 3 Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil
§ 4 Berichtigung von Fehlern
§ 5 Überweisung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
§ 5a Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
§ 5b Übermittlung statistischer Ergebnisse
§ 5c Rechtsverordnungsermächtigung
§ 5d Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
§ 6 Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens
§ 7 Sondervorschriften für Berlin und Hamburg
§ 8 Subdelegation
§ 9 Ermächtigung
§ 5c Rechtsverordnungsermächtigung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 5c Rechtsverordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.