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§ 42 Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge - Digitale Gesetze
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln
Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 2 Aufstallung, Anordnungen
Unterabschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Geflügelpest
Teil 1 Vor amtlicher Feststellung
Teil 2 Nach amtlicher Feststellung
§ 18 Öffentliche Bekanntmachung
§ 19 Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand
§ 20 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
§ 21 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk
§ 22 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel
§ 23 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier und Konsumeier
§ 24 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch von Geflügel und Federwild
§ 25 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte
§ 26 Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen
§ 27 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
§ 28 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
§ 29 Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
§ 30 Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone
§ 31 Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
§ 32 Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
§ 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte
§ 33 Risikobewertung
§ 34 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
§ 35 Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand
§ 36 Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission
§ 37 Ausnahmen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets
§ 38 Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet
§ 39 Ausnahmen für das Verbringen von außerhalb des Impfgebiets
§ 40 Untersuchungen im Falle der Notimpfung
§ 41 Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln
§ 42 Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge
Unterabschnitt 4 Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen
Unterabschnitt 5 Aufhebung, Wiederbelegung
Unterabschnitt 6 Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza
Abschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Wildvögeln
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln
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Teil 2: Nach amtlicher Feststellung
§ 42 Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge
Abweichend von § 36 Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde bei Gefahr im Verzuge eine Notimpfung anordnen, soweit
1.
sie das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission über die vorgesehene Notimpfung unterrichtet hat und
2.
die Maßregeln nach § 36 Absatz 3 eingehalten werden.
Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.