§ 38 Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen gehaltener Vögel aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand
- 1.
in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit die gehaltenen Vögel nicht gegen Geflügelpest geimpft worden sind und sichergestellt ist, dass
- a)
sie in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Geflügel gehalten wird und
- b)
die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,
- 2.
in eine Schlachtstätte außerhalb des Impfgebiets, soweit Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte verbracht wird und sichergestellt ist, dass
- a)
die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet und
- b)
die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von Eintagsküken aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit die Eintagsküken
- 1.
nicht gegen Geflügelpest geimpft worden sind,
- 2.
aus Bruteiern geschlüpft sind, die die Anforderungen nach § 37 Satz 1 Nummer 3 erfüllen und
- 3.
in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Geflügel gehalten wird.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von Eiern aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit im Falle von