§ 28 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von Geflügel von außerhalb des Beobachtungsgebiets unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im Beobachtungsgebiet, soweit das gewonnene frische Fleisch im Beobachtungsgebiet verbleibt oder unverzüglich aus dem Beobachtungsgebiet verbracht wird.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von
- 1.
Geflügel, soweit
- a)
das Geflügel innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand zur Schlachtung von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht worden ist,
- b)
sichergestellt ist, dass
- aa)
das Geflügel in eine Schlachtstätte in dem Beobachtungsgebiet oder in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte außerhalb des Beobachtungsgebiets verbracht wird und
- bb)
die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde
- aaa)
dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und
- bbb)
die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,
- 2.
Legehennen oder Truthühnern in einen Bestand im Inland, soweit
- a)
die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsbestand zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat und
- b)
sichergestellt ist, dass
- aa)