Abschnitt 2 Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie
Abschnitt 3 Berufsausbildung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie
Abschnitt 4 Berufsausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie
§ 8 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des jeweiligen Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.