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§ 9 Zeitpunkt - Digitale Gesetze
[object Object] (GastroAusbV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildungen
Abschnitt 2 Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie
Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
§ 9 Zeitpunkt
§ 10 Inhalt
§ 11 Prüfungsbereich
Unterabschnitt 2 Abschlussprüfung
Abschnitt 3 Berufsausbildung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie
Abschnitt 4 Berufsausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie
Unterabschnitt 1: Zwischenprüfung
§ 9 Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.