Abschnitt 2 Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren
Abschnitt 3 Weitere GLÖZ-Standards
Abschnitt 4 Landschaftselemente
Abschnitt 5 Umweltsensibles Dauergrünland
Kapitel 3 Vorschriften der sozialen Konditionalität
Kapitel 4 Kontrollen, Mitteilungen und Sanktionen
Kapitel 5 Schlussbestimmungen
§ 8 Nichtanwendbarkeit von § 6 des GAP- Konditionalitäten-Gesetzes in bestimmten Fällen
§ 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht für Dauergrünland anzuwenden, das
1.
nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Ersatzfläche angelegt wurde,
2.
nach § 7 rückumgewandelt wurde,
3.
auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022 als Dauergrünland angelegt oder in Dauergrünland rückumgewandelt wurde und nach diesen Vorschriften als Dauergrünland gilt oder
4.
auf Grund einer Förderung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes aus Ackerland zu Dauergrünland umgewandelt wurde.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 30.4.2025 I Nr. 128 +++)