Abschnitt 2 Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren
Abschnitt 3 Weitere GLÖZ-Standards
Abschnitt 4 Landschaftselemente
Abschnitt 5 Umweltsensibles Dauergrünland
Kapitel 3 Vorschriften der sozialen Konditionalität
Kapitel 4 Kontrollen, Mitteilungen und Sanktionen
Kapitel 5 Schlussbestimmungen
§ 2 Fälle, in denen keine Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erforderlich ist - Digitale Gesetze
§ 2 Fälle, in denen keine Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erforderlich ist
(1) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine förderfähige Fläche nicht erforderlich, die infolge der Anwendung einer der folgenden Richtlinien nicht mehr landwirtschaftliche Fläche nach § 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist:
1.
der Richtlinie 92/43/EWG,
2.
der Richtlinie 2000/60/EG oder
3.
der Richtlinie 2009/147/EG.
(2) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine Fläche nicht erforderlich, die nicht mehr Dauergrünland ist, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die
1.
unmittelbar angrenzt,
2.
überwiegend mit Gehölzen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen ist, und
3.
für die Direktzahlungen nicht förderfähig ist.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 30.4.2025 I Nr. 128 +++)