§ 9 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Baumschule
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Baumschule erstreckt sich auf die in der Anlage 1a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Ernte und Vermarktung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
aus dem Bereich Pflanzenproduktion:
- a)
Vermehren von Gehölzen,
- b)
Anlegen von Baumschulquartieren,
- c)
Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
- d)
Aufschulen und Aufpflanzen,
- e)
Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen,
- f)
Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen;
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;
- 2.
aus dem Bereich Ernte und Vermarktung:
- a)
Gehölze roden und ballieren,
- b)