§ 10 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei erstreckt sich auf die in der Anlage 2a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Die Bereiche Grabanlage sowie Pflanzenproduktion, Trauerbinderei und Dekoration sollen dabei mit je mindestens zwei Aufgaben vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
aus dem Bereich Grabanlage:
- a)
Grabstätte planen, Flächen aufteilen und vermessen,
- b)
Boden bearbeiten und Grab bepflanzen;
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Verkauf und Beratung einzubeziehen;
- 2.
aus dem Bereich Pflanzenproduktion, Trauerbinderei und Dekoration:
- a)
Vermehren von Pflanzen,
- b)
Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
- c)
Durchführen von Bewässerungs-, Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen,
- d)
Herstellen von Trauerbinderei,
- e)
Durchführen von Dekorationen;