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§ 49 Form des Diplomkolloquiums - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Studienordnung
Abschnitt 4 Diplomprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 2 Modulprüfungen
Unterabschnitt 3 Diplomarbeit
Unterabschnitt 4 Diplomkolloquium
§ 47 Zulassung zum Diplomkolloquium
§ 48 Ziel des Diplomkolloquiums
§ 49 Form des Diplomkolloquiums
§ 50 Termin des Diplomkolloquiums
§ 51 Sprache des Diplomkolloquiums
§ 52 Prüferinnen und Prüfer des Diplomkolloquiums
Unterabschnitt 5 Abschluss der Diplomprüfung
Unterabschnitt 6 Weitere Prüfungsvorschriften
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Diplomprüfung
Unterabschnitt 4: Diplomkolloquium
§ 49 Form des Diplomkolloquiums
Das Diplomkolloquium besteht aus einer Präsentation der Diplomarbeit sowie aus einem wissenschaftlichen Gespräch mit den Prüferinnen und Prüfern.