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§ 49 Form des Diplomkolloquiums - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Studienordnung
Abschnitt 4 Diplomprüfung
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Diplomprüfung
Unterabschnitt 4: Diplomkolloquium
§ 49 Form des Diplomkolloquiums
Das Diplomkolloquium besteht aus einer Präsentation der Diplomarbeit sowie aus einem wissenschaftlichen Gespräch mit den Prüferinnen und Prüfern.