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§ 48 Ziel des Diplomkolloquiums - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Studienordnung
Abschnitt 4 Diplomprüfung
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Diplomprüfung
Unterabschnitt 4: Diplomkolloquium
§ 48 Ziel des Diplomkolloquiums
Die Studierenden weisen im Diplomkolloquium nach, dass sie
1.
über gesichertes Wissen in den Themengebieten verfügen, die sie in der Diplomarbeit bearbeitet haben,
2.
die in der Diplomarbeit angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen können und
3.
in der Lage sind, mögliche Verbindungen zu anderen Fachgebieten und Fragestellungen herzustellen und sich mit diesen kritisch auseinanderzusetzen.