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§ 45 Veröffentlichung der Diplomarbeit - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Studienordnung
Abschnitt 4 Diplomprüfung
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Diplomprüfung
Unterabschnitt 3: Diplomarbeit
§ 45 Veröffentlichung der Diplomarbeit
Die Diplomarbeit kann mit Zustimmung des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten und der Autorin oder des Autors veröffentlicht werden.