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§ 42 Abgabe der Diplomarbeit - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Studienordnung
Abschnitt 4 Diplomprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 2 Modulprüfungen
Unterabschnitt 3 Diplomarbeit
§ 36 Ziel der Diplomarbeit
§ 37 Thema der Diplomarbeit
§ 38 Bearbeitungszeit, Freistellung
§ 39 Betreuung der Diplomarbeit
§ 40 Sprache der Diplomarbeit
§ 41 Versicherung
§ 42 Abgabe der Diplomarbeit
§ 43 Prüferinnen und Prüfer der Diplomarbeit
§ 44 Begutachtung der Diplomarbeit
§ 45 Veröffentlichung der Diplomarbeit
§ 46 Wiederholung der Diplomarbeit
Unterabschnitt 4 Diplomkolloquium
Unterabschnitt 5 Abschluss der Diplomprüfung
Unterabschnitt 6 Weitere Prüfungsvorschriften
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Diplomprüfung
Unterabschnitt 3: Diplomarbeit
§ 42 Abgabe der Diplomarbeit
Die Diplomarbeit ist beim Prüfungsamt nach den Vorgaben der Ausbildungsrichtlinien abzugeben. Das Abgabedatum wird vom Prüfungsamt dokumentiert. Die Abgabe beim Prüfungsamt ist zu dokumentieren.