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§ 38 Bearbeitungszeit, Freistellung - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Studienordnung
Abschnitt 4 Diplomprüfung
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Diplomprüfung
Unterabschnitt 3: Diplomarbeit
§ 38 Bearbeitungszeit, Freistellung
(1) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas.
(2) Während der Bearbeitungszeit sind die Studierenden von der Anwesenheitspflicht und von anderen Studienaufgaben freigestellt.