§ 37 Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses - Digitale Gesetze
Erster Abschnitt Volksentscheid
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Dritter Abschnitt Volksbefragung
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 37 Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat veröffentlicht die Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens im Bundesgesetzblatt und das Eintragungsergebnis im Bundesanzeiger.