§ 20 Inhalt des Zulassungsantrags - Digitale Gesetze
Erster Abschnitt Volksentscheid
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Dritter Abschnitt Volksbefragung
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 20 Inhalt des Zulassungsantrags
Im Antrag ist anzugeben
1.
der Raum, für den eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werden soll, und
2.
die für den Raum begehrte Landeszugehörigkeit.
Weitere Zusätze in Überschrift und Wortlaut des Zulassungsantrages sind nicht statthaft; sie sind bei der Veröffentlichung des Antrags nach § 25 wegzulassen.