Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)
Erster Abschnitt Volksentscheid
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Dritter Abschnitt Volksbefragung
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 34 Inhalt der Eintragung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Volksbegehren
§ 34 Inhalt der Eintragung
Die Eintragung muß enthalten
1.
Vor- und Familiennamen,
2.
Geburtsdatum,
3.
Wohnort und Wohnung,
4.
die Unterschrift.