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Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung (FzTV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Allgemeine Bauartgenehmigung und Prüfzeichen
Abschnitt 3 Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung
Abschnitt 4 Bestandsschutz
Abschnitt 5 Schlußvorschriften
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Bei Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Bauartgenehmigung einzureichende Muster und Unterlagen
Anlage 2 Teil 1 (zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 3) Zuständige Prüfstellen für bestimmte Fahrzeugteile und ihre bisher zugeteilten Kennbuchstaben
Anlage 2 Teil 2 (zu § 7 Abs. 3) Kennbuchstaben, die nicht mehr zugeteilt werden
Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1) Muster für das Prüfzeichen
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Schlußvorschriften
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 19. November 1998 in Kraft.
(2)