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§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung (FzTV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Allgemeine Bauartgenehmigung und Prüfzeichen
Abschnitt 3 Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung
Abschnitt 4 Bestandsschutz
Abschnitt 5 Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Schlußvorschriften
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 19. November 1998 in Kraft.
(2)