Abschnitt 2 Allgemeine Bauartgenehmigung und Prüfzeichen
Abschnitt 3 Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung
Abschnitt 4 Bestandsschutz
Abschnitt 5 Schlußvorschriften
§ 15 Bisherige Genehmigungen
Allgemeine Bauartgenehmigungen und Einzelgenehmigungen, die vor dem 19. November 1998 erteilt worden sind, bleiben gültig. Die §§ 10 und 14 gelten sinngemäß.