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Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung (FzTV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Allgemeine Bauartgenehmigung und Prüfzeichen
Abschnitt 3 Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung
Abschnitt 4 Bestandsschutz
§ 15 Bisherige Genehmigungen
Abschnitt 5 Schlußvorschriften
§ 15 Bisherige Genehmigungen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Bestandsschutz
§ 15 Bisherige Genehmigungen
Allgemeine Bauartgenehmigungen und Einzelgenehmigungen, die vor dem 19. November 1998 erteilt worden sind, bleiben gültig. Die §§ 10 und 14 gelten sinngemäß.