§ 5 Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen - Digitale Gesetze
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Verkehr mit Futtermitteln
Abschnitt 3 Überwachung
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 5 Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen
Ein Futtermittel darf durch Fernkommunikationsmittel nur zum Verkauf angeboten werden, wenn die für das jeweilige Futtermittel erforderlichen Kennzeichnungsangaben nach
1.
Artikel 15 Buchstabe a, c, f und g, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und b, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis c und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 und Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und
2.
Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf dem Trägermaterial des jeweiligen Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf andere angemessene Weise bekannt gegeben werden.