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Futtermittelverordnung (FuttMV 1981)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Verkehr mit Futtermitteln
Abschnitt 3 Überwachung
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 11 Verbotene Stoffe - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Verkehr mit Futtermitteln
Unterabschnitt 2: Kennzeichnung und Inverkehrbringen
§ 11 Verbotene Stoffe
Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern.