Unterabschnitt 4 Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Unterabschnitt 5 Anforderungen an Betriebe
Abschnitt 3 Überwachung
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 11 Verbotene Stoffe
Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern.