§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin gliedert sich in:
- 1.
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
Weitere berufsprofilgebende Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in einer der Fachrichtungen:
- a)
Instandhaltungstechnik,
- b)
Fertigungstechnik oder
- c)
Triebwerkstechnik,
- 3.
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 2.
Betriebliche und technische Kommunikation,
- 3.
Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen,
- 4.
Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten,
- 5.
Instandhaltung,
- 6.
Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,
- 7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,