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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes - Digitale Gesetze
[object Object] (FlugMechAusbV 2013)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
§ 6 Abschlussprüfung
§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik
§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fertigungstechnik
§ 11 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Fertigungstechnik
§ 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Triebwerkstechnik
§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Triebwerkstechnik
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin – Sachliche Gliederung –
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –
Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1) Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2023/989 Anhang III (Teil 66)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Fluggerätmechanikers und der Fluggerätmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.