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Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) (EWGV1016/68DV)
Abschnitt 1 Vorschriften über die Bescheinigung für die Beförderung von Arbeitnehmern des eigenen Betriebs durch den Unternehmer
Abschnitt 2 Vorschriften über das Fahrtenheft und die Fahrtenblätter
Abschnitt 3 Aufsicht
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 4 Mitführen der Bescheinigung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Vorschriften über die Bescheinigung für die Beförderung von Arbeitnehmern des eigenen Betriebs durch den Unternehmer
§ 4 Mitführen der Bescheinigung
Der Fahrer hat das Original der Bescheinigung während der ganzen Dauer der Fahrten, für die sie gilt, mitzuführen.