§ 2 Festsetzung der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung - Digitale Gesetze
Abschnitt 1 Vorschriften über die Bescheinigung für die Beförderung von Arbeitnehmern des eigenen Betriebs durch den Unternehmer
Abschnitt 2 Vorschriften über das Fahrtenheft und die Fahrtenblätter
Abschnitt 3 Aufsicht
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 2 Festsetzung der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung
Die Genehmigungsbehörde hat die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung festzusetzen. Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens ein Jahr; sie ist in der Bescheinigung zu vermerken.