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§ 3 Aushändigung der Bescheinigung - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) (EWGV1016/68DV)
Abschnitt 1 Vorschriften über die Bescheinigung für die Beförderung von Arbeitnehmern des eigenen Betriebs durch den Unternehmer
§ 1 Einreichung der Bescheinigung
§ 2 Festsetzung der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung
§ 3 Aushändigung der Bescheinigung
§ 4 Mitführen der Bescheinigung
§ 5 Aufbewahrung der Bescheinigung
§ 6 Maßnahmen der Kontrolle
Abschnitt 2 Vorschriften über das Fahrtenheft und die Fahrtenblätter
Abschnitt 3 Aufsicht
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Vorschriften über die Bescheinigung für die Beförderung von Arbeitnehmern des eigenen Betriebs durch den Unternehmer
§ 3 Aushändigung der Bescheinigung
Das Original der Bescheinigung ist dem Unternehmer auszuhändigen; die Durchschrift der Bescheinigung verbleibt bei der Genehmigungsbehörde.