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§ 6c Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl - Digitale Gesetze
Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (EuWG)
Erster Abschnitt Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
Zweiter Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
Dritter Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
§ 6c Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl
Niemand kann sich gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben.