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§ 6c Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl - Digitale Gesetze
Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (EuWG)
Erster Abschnitt Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
§ 1 Allgemeine Wahlrechtsgrundsätze
§ 2 Wahlsystem, Sitzverteilung
§ 3 Gliederung des Wahlgebietes
§ 4 Geltung des Bundeswahlgesetzes
§ 5 Wahlorgane
§ 6 Wahlrecht, Ausübung des Wahlrechts
§ 6a Ausschluss vom Wahlrecht
§ 6b Wählbarkeit
§ 6c Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl
§ 7 Wahltag
§ 8 Wahlvorschlagsrecht
§ 9 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
§ 10 Aufstellung der Wahlvorschläge
§ 11 Einreichung der Wahlvorschläge, Erklärung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder
§ 12 Änderung und Zurücknahme von Wahlvorschlägen
§ 13 Beseitigung von Mängeln
§ 14 Zulassung der Wahlvorschläge, Entscheidung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder
§ 15 Stimmzettel
§ 16 Stimmabgabe
§ 17 Wahlgeräte
§ 18 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 19 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
§ 20 Unterrichtung über das Wahlergebnis
Zweiter Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
Dritter Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
§ 6c Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl
Niemand kann sich gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben.