§ 6 Wahlrecht, Ausübung des Wahlrechts
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
- 1.
das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
seit mindestens drei Monaten
- a)
in der Bundesrepublik Deutschland oder
- b)
in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- 3.
nicht nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Gebieten erfüllt.
(2) Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Deutschen.
(3) Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage
- 1.
das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
seit mindestens drei Monaten
- a)
in der Bundesrepublik Deutschland oder
- b)
in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- 3.
nicht nach § 6a Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Gebieten erfüllt.
(4) Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.