Erster Abschnitt Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
Zweiter Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
Dritter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 1 Allgemeine Wahlrechtsgrundsätze
Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt.