Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
Abschnitt 4 Strafvorschriften
§ 14 Zuständigkeit
Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 sind die Gerichte zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.