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§ 13 Begriffsbestimmungen - Digitale Gesetze
Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren (EUGewSchVG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschrift
Abschnitt 2 Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU
Abschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen
§ 13 Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2 Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen
Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
Abschnitt 4 Strafvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
Unterabschnitt 1: Begriffsbestimmungen
§ 13 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts ist
1.
Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks,
2.
geschützte Person die geschützte Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013,
3.
gefährdende Person die gefährdende Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.