§ 8 Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke - Digitale Gesetze
§ 8 Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke
Oberbau und Bauwerke müssen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Radsatzlast und dem jeweils zugelassenen Fahrzeuggewicht je Längeneinheit bei der zugelassenen Geschwindigkeit aufnehmen können.