(1) Der Abstand von Gleisen gleicher Spurweite ohne Rollfahrzeugbetrieb muß in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern über 5.000 m mindestens betragen
- 1.
auf freier Strecke und bei Überladegleisen:
Breite der Fahrzeugbegrenzung + 400 mm,
- 2.
auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise,
- a)
bei bestehenden Anlagen:
Breite der Fahrzeugbegrenzung + 850 mm,
- b)
bei Neubauten:
Breite der Fahrzeugbegrenzung + 1.300 mm,
- 3.
unter den in § 9 Abs. 3 genannten Voraussetzungen und wenn zwischen den Gleisen kein Sicherheitsraum erforderlich ist:
Breite der Fahrzeugbegrenzung + 300 mm.
Bei Schmalspurgleisen mit verschiedener Spurweite ist die Summe der halben Breiten der jeweiligen Fahrzeugbegrenzungen zugrunde zu legen.
(2) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 1 um die Maße zu vergrößern, die sich nach § 9 Abs. 5 und Anlage 2 Nr. 1 ergeben.
(3) Der Abstand von Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb muß in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern von 1.500 m und mehr mindestens betragen
| 1. | auf freier Strecke und bei Überladegleisen | 3,65 m, |
| 2. | auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise, | |
| | a) |