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§ 2 Ermächtigung zur Kreditaufnahme - Digitale Gesetze
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2025 (ERPWiPlanG 2025)
§ 1 Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens
§ 2 Ermächtigung zur Kreditaufnahme
§ 3 Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan
§ 4 Übernahme von Gewährleistungen
§ 5 Vom Verwendungszweck ausgenommene Beträge
§ 6 Befristung
§ 7 Inkrafttreten
Anlage (zu § 1) Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Ermächtigung zur Kreditaufnahme
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.