§ 23 Fortbildung und Erfahrungsaustausch - Digitale Gesetze
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Anerkennung
Teil 3 Beauftragung und Aufgaben der Prüfsachverständigen
Teil 4 Pflichten der Prüfsachverständigen
Teil 5 Überwachung der Prüfsachverständigen
Teil 6 Schlussbestimmungen
§ 23 Fortbildung und Erfahrungsaustausch
Der Prüfsachverständige hat sich in den Fachgebieten, für die er anerkannt ist, regelmäßig, mindestens einmal jährlich, fortzubilden und den Erfahrungsaustausch zu pflegen.