Teil 3 Beauftragung und Aufgaben der Prüfsachverständigen
Teil 4 Pflichten der Prüfsachverständigen
Teil 5 Überwachung der Prüfsachverständigen
Teil 6 Schlussbestimmungen
§ 22 Auskunftspflichten - Digitale Gesetze
§ 22 Auskunftspflichten
Der Prüfsachverständige hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen unentgeltlich solche Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen, die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten erforderlich sind.