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§ 22 Auskunftspflichten - Digitale Gesetze
Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich (EPSV)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Anerkennung
Teil 3 Beauftragung und Aufgaben der Prüfsachverständigen
Teil 4 Pflichten der Prüfsachverständigen
§ 14 Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Gewissenhaftigkeit
§ 15 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften
§ 16 Haftpflichtversicherung
§ 17 Berufsgeheimnis
§ 18 Anzeigepflicht
§ 19 Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen
§ 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten; Prüfbericht
§ 21 Anzeigepflichten zur Person und zur beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Prüfsachverständigen
§ 22 Auskunftspflichten
§ 23 Fortbildung und Erfahrungsaustausch
Teil 5 Überwachung der Prüfsachverständigen
Teil 6 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Pflichten der Prüfsachverständigen
§ 22 Auskunftspflichten
Der Prüfsachverständige hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen unentgeltlich solche Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen, die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten erforderlich sind.